Sachverständigenbüro Placzek
Georg-Kerschensteiner-Str. 36
81829 München
Tel: 089/95862184
info@immobewertung-muenchen.de
www.immobewertung-muenchen.de
Der Bereich des Sachverständigen ist komplex und voller Fachtermini. Selbst Profis verstehen teilweise nicht alles so richtig - Wir klären auf und zwar von A-Z.
Ein Mietverhältnis kann bei den in § 564b BGB (berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung) aufgeführten Gründen ordentlich vom Vermieter gekündigt werden, dazu zählt nach Abs 2 Ziff 2. auch eine benötigte Eigennnutzung der Räume. Gründe können dafür sein: Verlegung des Arbeitsplatzes, Veränderung persönlicher Verhältnisse, Kündigung anderer Mieträume u.a.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Ausfertigungsdatum: 22.07.1976. Das Energieeinsparungsgesetz wurde am 1. September 2005 neugefasst und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 geändert.
Die Energieeinsparverordnung ist ein Teil des deutschen Baurechts. In ihr werden bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch von Gebäuden vorgeschrieben.
Mit der EnEV wird in der zusammenfassenden Betrachtung von Gebäude- und Anlagentechnik der jährliche Primärenergiebedarf eines Gebäudes ermittelt und begrenzt.
Die Energieeinsparverordnung 2002 löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab.
Für die Bewertung eines Grundstückes ist der Zustand des Grundstückes von entscheidender Bedeutung. Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) unterscheidet Flächen der Land- oder Forstwirtschaft, Bauerwartungsland, Rohbauland und baureifes Land.
Das Erbbaurecht gehört zu den grundstücksgleichen Rechten. Gemäß Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) ist es ein veräußerbares und vererbliches Recht, an einem Grundstück auf oder unter der Oberfläche Bauwerke zu errichten und zu haben. Als Bauwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 ErbbauVO muss es sich dabei nicht um ein Gebäude handeln. Darunter zu verstehen sind alle baulichen Maßnahmen oder Veränderungen zur Nutzung des Grundstückes (z.B. Verkehrsanlagen, Sportplätze). Eigentümer des Bauwerkes ist der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer (Erbbaurechtsgeber). Für die Bewertung ist zu unterscheiden, ob das Eigentum des Erbbauberechtigten (bauliche Anlagen) oder der Wert des Grundstückes (belastet mit einem Erbbaurecht) zu ermitteln ist.
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen / Leistungen, die der Erbbauberechtigte für die Dauer des Erbbaurechtes an den Grundstückseigentümer zu entrichten hat.
Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Ver- und Entsorgung eines Grundstückes dienen. Eine ausreichende ist Voraussetzung für die bauliche Nutzung eines Grundstückes. Dazu gehören Lage an einer öffentlichen Straße, Versorgung mit Wasser und Strom sowie Entsorgung (Kanalistiaon).
Diese Beiträge werden von der Gemeinde erhoben, um den finanziellen Aufwand für ein zu bebauendes oder umzuplanendes Gebiete zu decken (öffentliche Straßen/Wege, Grünflächen sowie Versorgungsleitungen Elektrizität, Gas, Wasser/Abwasser).
Die Höhe der Erschließungsbeiträge werden von der Gemeinde durch Satzung bestimmt, und muss vom jeweiligen Grundstückseigentümer entrichtet werden. Rechtsansprüche des Eigentümers auf Erschließung eines bestimmten Grundstückes bestehen jedoch nicht.
Die Kosten für die erstmalige Erschließung wie Straßenbau, Ver- und Entsorgung werden auf den Eigentümer zum Zeitpunkt der Erschließung umgelegt, der Gemeindeanteil beträgt 90%, es sei denn die Gemeinde hat durch einen städtebaulichen Vertrag und in Verbindung mit einer kommunalen Satzung einen anderen Kostenschlüssel festgelegt oder die Erschließungslast vollständig einem Dritten übertragen. (Erschließungsvertrag, z.B. im Rahmen einer Baulandentwicklung). Die Freilegungskosten (z.B. Abbruchkosten) sind vom Eigentümer zu übernehmen.
Der Ertragswert eines Objektes ergibt sich aus der Summe aller nachhaltig erzielbaren Erträge. Er wird nach § 17 ImmoWertV ermittelt