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Sachverständigenbüro Placzek    

 

Georg-Kerschensteiner-Str. 36

81829 München

 

Kontakt:
Mobil: 089/60013866

E-Mail: info@immobewertung-muenchen.de   

 

Geschäftsführer:         

Maximilian Placzek

Sachverständiger - Ingenieur - Meister

Immobilienmakler IHK nach §34 GewO

 

 

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AGBS

A

§ 1 -  Vertragsgrundlage:

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden und ihren Vertragspartnern. Sie gelten nur gegenüber Vertragspartnern in Europa. Die Vertragssprache ist Deutsch. Aufträge (auch geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie Nachtragsaufträge) werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Die vorliegenden Bedingungen haben in jedem Fall Vorrang, auch wenn entgegenstehende Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich abgelehnt worden sind.

2. Abweichende mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Die Wirksamkeit von nach Vertragsschluss individualvertraglich getroffenen mündlichen Abreden bleibt unberührt. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werde

 

§ 2 -  Angebot:

Preise / Angebote haben eine Gültigkeit von 3 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Die Preisliste auf der Internetseite dient als Preisorientierung. Die Preise im Angebot können sich je nach Sanierungsfall von dieser Preisliste unterscheiden. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden. Ohne Zustimmung des Eigentümers ist die Weitergabe und Vervielfälltigung jeglicher Form verboten.

2. Der bindende Antrag erfolgt seitens des Kunden durch Auftragserteilung/Bestellung in schriftlicher, telefonischer, elektronischer oder sonstiger Form. Der Kunde hält sich für die Dauer von drei Wochen - beginnend mit dem Eingang des Angebotes - an sein Angebot gebunden.

3. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das Angebot des Kunden von uns durch eine schriftliche Erklärung angenommen wird, spätestens jedoch mit dem Beginn der Ausführung des Auftrags, oder wenn wir ein ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnetes Angebot unterbreiten und dieses Angebot ohne Einschränkungen und Änderungen von dem Kunden angenommen wid.

 

§ 3 - Witterungsbedingungen:

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

 

§ 4 -  Vergütung:

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

 

§ 5 -  Gewährleistung:

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 6 34a BGB wie folgt: - 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) - 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen. Darüber hinaus gibt es keine Gewährleistung auf Fremdmaterial, welches beispielsweise durch ausdrücklichen Kundenwunsch verwendet wird. Ebenso wird eine Gewährleistung auf Sanierungen von Wasser- und Schimmelschäden ausgeschlossen. Gleiches gilt für Ausbesserungsarbeiten (z.B. Ausbesserung an der Fassade oder Nachbesserungen mit Lack) und ähnliches.

 

§ 6  -  Aufrechnungsverbot:

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 7 -  Eigentumsvorbehalt:

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur voll-ständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

 

§ 8 -  Abnahme:

1. Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen. 2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt, § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B, wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat, nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung, §12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B.

 

§ 9 -  Vertragsauflösung:

Gerät der Auftraggeber auch vertretend als Geschäftsführer und/oder anderweitiger Form in Zahlungsverzug mit zwei aufeinanderfolgenden Mahnungen oder beläuft sich der Zahlungsrückstand des Auftraggeber auf mehr als 500,00 Euro, ist der Auftragnehmer zur Auflösung des Vertrags berechtigt.

 

§ 10 - Abmachung:

Falls diese Abmachung nicht streng eingehalten wird, kann der Gläubiger/Auftragnehmer ohne erneute Aufforderung gerichtliche Schritte einleiten. Die dadurch entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten gehen zu Lasten des Schuldners/Auftraggber.

 

§ 11 - Salvatorische Klausel:

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die dem von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

 

§ 12 - Anwendung der VOB Teil B DIN 1961 bei Bauleistungen:

Sofern der Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, werden Bauleistungen auf der Vertragsgrundlage der anliegenden VOB Teil B DIN 1961 “Allge-meine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen“ und zwar in der zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses gültigen, im Bundesanzeiger veröffentlichen Fassung, erbracht, es sei denn, in den vorliegenden Geschäfts-bedingungen oder dem Vertrag werden abweichende oder zusätzliche Regelungen getroffen

 

§ 13 - Zusätzliche Vereinbarungen:

Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB, Teil B, und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung. 2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der andere Bestimmungen.

 

§ 14 - Angaben über Waren, Maß und Gewicht:

Angaben über unsere Waren und Leistungen (insbesondere technische Daten, Maße, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie die Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien u.a.) sind nur ungefähr und annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

 

§ 15 - Gewerbliche Schutzrechte:

Zeichnungen, Pläne und Unterlagen, die dem Kostenvoranschlag oder Angebot beigefügt sind, dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung dürfen sie weder vervielfältigt (auch nicht auszugsweise) noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Im Missbrauchsfalle werden wir die Kosten zur Erstellung der Unterlagen an den Vertragspartner weiterberechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Schadensbetrages bleibt hiervon unberührt. Dem Kunden steht es frei im Einzelfall nachzuweisen, dass uns lediglich ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden is

 

§ 16 – Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung:

1. Alle Preise verstehen sich bei Verträgen mit Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Verträgen mit Unternehmern gelten die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Leistungs- bzw. Liefertermin mehr als 4 Monate vergangen sind und die Preisänderung auf eine aktuelle Kostensteigerung zurückzu-führen ist, welche wir nicht zu vertreten haben. Eine Kostensteigerung liegt vor, wenn sich bis zur Leistung bzw. Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die Vertriebskosten erhöhen. Dasselbe gilt, wenn sich Zölle erhöhen bzw. ein Zoll eingeführt wird oder sich Kostenänderungen aufgrund von Preiserhöhungen von Vorlieferanten oder wegen Wechselkursschwankungen ergeben. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

3. Der Kunde ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche aus demsel-ben Vertragsverhältnis herrühren. Beruht die Gegenforderung nicht auf demselben Vertragsverhältnis, so kann der Kunde lediglich aufrechnen, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt sind, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind.

4. Die Abtretung von Forderungen ist unzulässig, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist.

 

§ 17 – Liefer- und Leistungszeit, Haftung bei Verzug:

1. Leistungs- und Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind unverbind-liche Angaben. Sie gelten nur annäherungsweise und beschreiben den voraussichtlichen Leistungs-/ Liefertermin. Die Leistungs-/ Lieferzeit beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kunde die seinerseits geschuldeten Mitwirkungshandlun-gen ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat.

2. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat, so sind sowohl wir als auch der Kunde - unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche - berechtigt, hinsichtlich der von den Lieferstörungen betroffenen Menge bzw. Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Kunde berechtigt, wenn ihm die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist.

3. Schadensersatzansprüche aus Liefer- und Leistungsverzug sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzli-chen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verlet-zung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

 

§ 18 – Mängelgewährleistung:

Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag keine abweichende oder zusätzliche Regelung getroffen wird, gilt: 1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit der Einschränkung, dass wir bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 17 Ziff. 3) nur für den nach Art des Vertragsschlusses vorhersehba-ren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden haften. 2. Handelt der Kunde als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so gilt: Schadensersatzansprüche gegen uns wegen Rechts- und Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten (siehe § 17 Ziff. 3) beruhen.

 

§ 19 – Haftung für sonstige Pflichtverletzungen, Schadensersatz:

Schadensersatzansprüche gegen uns wegen der Verletzung einer außervertraglichen Pflicht (Haftung aus Delikt) oder wegen Verschuldens bei oder im Vorfeld des Vertragsschlusses (culpa in contrahendo) sowie aus sonstigen Rechts-gründen, insbesondere der Verletzung allgemeiner Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) oder sonstiger Vertragspflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässi-gen Handeln unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 17 Ziff. 3) beruhen.

 

§ 20 – Begrenzung des Haftungsausschlusses, Haftungsbegrenzung:

Der unter den §§ 6, 7 und 8 normierte Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden, welche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 17 Ziff. 3) herrühren oder Garantien sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den nach Art des Vertrags-schlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

 

§ 21 – Ersatz vergeblicher Aufwendungen:

Der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB ist dann und insoweit ausgeschlossen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nicht besteht bzw. wirksam abbedungen wurde.

 

§ 22 -  Gerichtsstand:

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile der Ort unseres Betriebssitzes. 2. Der Gerichtsstand für Nichtkaufleute und Minderkaufleute ist der Ihres Wohnsitzes.

 

B. Besondere Regelungen für Bau-/Werk- und Reparaturleistungen

 

§ 1 – Vertragsinhalt:

Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag zwischen uns und dem Kunden bestimmt. Von der Leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben vorbehalten, sofern damit technische Verbesse-rungen verbunden und/oder der Gesamtwert des Objektes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 

§ 2 – Anwendung der VOB Teil B DIN 1961 bei Bauleistungen:

Sofern der Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, werden Bauleistungen auf der Vertragsgrundlage der anliegenden VOB Teil B DIN 1961 “Allge-meine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen“ und zwar in der zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses gültigen, im Bundesanzeiger veröffentlichen Fassung, erbracht, es sei denn, in den vorliegenden Geschäfts-bedingungen oder dem Vertrag werden abweichende oder zusätzliche Regelungen getroffen.

 

§ 3 – Sonstige Bauleistungen, Reparaturleistungen:

Nicht von § 2 umfasste Bauleistungen sowie Reparaturleistungen werden nicht auf der Vertragsgrundlage der VOB Teil B DIN 1961 “Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen“, sondern auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches erbracht, soweit in den vorliegenden Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag keine abweichenden oder zusätzlichen Regelungen getroffen werden.

 

§ 4 – Abschlagszahlungen, Sicherheiten:

1. Wir dürfen von dem Kunden für die nachgewiesenen erbrachten Leistungen insoweit Abschlagszahlungen verlangen, als durch die Leistung bereits ein Wertzuwachs bewirkt worden ist. Die Abschlagszahlungen sind nach der vertraglich vereinbarten Vergütung zu bemessen.

2. Die §§ 647 BGB (Unternehmerpfandrecht), 648 BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers) und 648a BGB (Bauhandwerkersicherung) finden auch bei Verträgen mit Unternehmern Anwendung.

 

§ 5 – Behördliche Genehmigungen, sonstige Bescheinigungen:

1. Behördliche Genehmigungen sind durch den Kunden so rechtzeitig einzuholen, dass zu keiner Zeit eine Behinderung des Terminablaufs entsteht.

2. Der Kunde trägt die Kosten bzw. Gebühren für die vorgeschriebenen bzw. für von ihm gewünschten Leistungsmes-sungen und/oder Abnahmen, die durch den TÜV oder ähnliche Institutionen durchgeführt werden.

 

§ 6 – Behinderung der Bau- oder Reparaturleistung durch den Kunden:

Hat der Kunde Umstände zu vertreten, durch die die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung behindert wird, so schuldet er den Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Wir dürfen den Schaden auch auf der Basis der aus der Angebotskalkulation zu ersehenden Vergütung unter Einschluss des kalkulierten Gewinns berechnen; der Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadens ist zulässig, jedoch wird auf Drittbaustellen entgehender Gewinn nur ersetzt, sofern dem Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (A. § 6 Ziff. 3).

 

§ 7 – Kündigung des Bau- oder Reparaturauftrags vor Fertigstellung:

Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass wir die Kündigung zu vertreten haben, so haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 Prozent des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.

 

C. Besondere Bedingungen für Kauf- und Werklieferungsverträge

 

§ 1 – Lieferung, Gefahrübergang:

1. Handelt der Kunde als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so geht das Risiko der zufälligen Beschädigung oder des Verlusts der Ware wie folgt auf ihn über: a. soweit die Ware nicht in unseren Geschäftsräumen übergeben wird: zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Transporteur oder, wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, zu dem Zeitpunkt, zu dem wir die Übergabe in verzugsbegründender Weise anbieten; b. soweit die Ware in unseren Geschäftsräumen übergeben wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem wir den Kunden darüber informieren, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

2. Handelt der Kunde als Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang uneingeschränkt.

3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

 

§ 2 – Rügeobliegenheit:

Handelt der Kunde nicht als Verbraucher, so hat er die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Regelung des § 377 HGB gilt ergänze

 

Unsere Leistungen u.a.:

Sachverständige Bauwesen, Sachverständiger Bauwesen, Bausachverständige, Bausachverständiger, Baugutachter, Baugutachten, Bauberatung, Bauschadenanalysen, Bauschadengutachten, Gutachten, Bauschäden, Sachverständigenbüro, Bausachverständigenbüro, Gutachterbüro, Sanierungskonzepte, Gutachtenerstellung, Feuchtigkeitsschäden, Versicherungsschäden, Elementarschäden, Sturmschäden, Bauleitung, Bauleiter, Baumanagement, Baucontrolling, Bauüberwachung, Projektsteuerung, Bauwesen, Schadenbeurteilungen, Immobilienkaufberatung, Immobiliengutachter, Versicherungsgutachten, Beweissicherung, Privatgutachten, Schiedsgutachten, Gerichtsgutachten, Baubegleitung, Baubegutachtung, Bauberater, Bauberatung, Baubetreuung, Bauherrenberatung, Baukalkulation, Baukontrolle, Baukoordination, Baukoordinierung, Baukosten, Baumängel, Bauprüfung, Gewerbeobjekte, Wohnobjekte uvm.


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